Satzung

International Fellowship of Rowing Rotarians

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Inhalt

§ 1 Name und Ziele der Vereinigung

§ 2 Mitgliedschaft

§ 3 Vorstand

§ 4 Wahl des Vorstandes

§ 5 Aufgaben des Vorstandes

§ 6 Nationale Vertreter

§ 7 Beiträge

§ 8 Mitgliederversammlung

§ 9 Satzungsänderung

 

§ 1 Name und Ziele der Vereinigung


1. Die Vereinigung  gibt sich den Namen  „International Fellowship of  Rowing Rotarians“.

2. Die Fellowship fördert  die Freundschaft von Rotariern weltweit, die ein gemeinsames Interesse am Rudern haben, durch

– die Veranstaltung von gemeinsamen Wanderfahrten

– die Organisation von eigenen sportlichen Wettkämpfen oder die Teilnahme an solchen.



§ 2 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Antrag erworben.

2. Mitglieder können werden Rotarier oder Rotaracter, Angehörige und  Lebenspartner von Rotariern oder Rotaracter, die Interesse am Rudern haben.

3. Der Vorstand kann durch Beschluss  Ehrenmitglied ernennen. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die Fellowship besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Wegfall der beschriebenen Eigenschaften oder durch Ausschluss.





§ 3 Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

Präsident
Vizepräsident
Pastpräsident
Sekretär
Schatzmeister
Koordinator

Der unmittelbare Pastpräsident ist kraft Amtes Mitglied des Vorstands und wird nicht gewählt.

2. Zum erweiterten Vorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand auch die ordentlich ernannten oder gewählten Präsidenten nationaler  Verbände .

3. Der Vereinigung  wird jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, von denen einer der Präsident oder Vizepräsident sein muss.

4. Die Sitzungen werden durch den Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch den Vizepräsidenten geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident, bei dessen Abwesenheit dessen Vertreter.



§ 4 Wahl des Vorstandes

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitglieder-versammlung  gewählt. Die Wahlzeit beginnt am  nächsten auf die Wahl folgenden 1. Juli. Bei Nach- oder Neuwahlen wird die Wahlzeit der Amtszeit des übrigen Vorstandes angepasst.

2.  Die Wahlen werden vom Vorstand organisiert. Die Wahlen erfolgen auf der jährlich einzuberufenden Mitgliederversammlung. Kandidatenvorschläge für Ämter müssen schriftlich an den Präsidenten oder Sekretär gerichtet werden.

3. Die Wahl wird von einem vom Vorstand beauftragten Wahlleiter durchgeführt, der Mitglied der Fellowship sein muss.

4. Wahlberechtigt ist, wer am 1. Tag des Monats vor der Mitgliederversammlung  Mitglied  ist und keine Beitragsrückstände hat. Gewählt werden kann jedes Mitglied, das diese Voraussetzungen erfüllt.

6. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird der Sitz durch den Wahlleiter im Losverfahren bestimmt.

 § 5 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand soll

– die fortdauernde Existenz der Vereinigung sichern,
– die Treffen rechtzeitig ankündigen,
– Informationen über Aktivitäten an Mitglieder der Vereinigung weiterleiten,
– die Mitgliedsunterlagen auf dem Laufenden halten,
– Mitgliederwerbung betreiben,
– eine gute Finanzpolitik verfolgen.

1. Der Präsident vertritt die Vereinigung nach innen und außen. Er lädt zu den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und erstellt die Tagessordnung.

2. Der Vizepräsident vertritt ihn bei Abwesenheit.  Er erstellt einen  Jahresbericht über die Aktivitäten seines Amtsjahres, der auf den internen Seiten  der Homepage der Vereinigung eingestellt wird.

3. Der Sekretär erstellt die Sitzungsprotokolle und führt die Kommunikation mit den Mitgliedern. 
Die Kommunikation findet per Email statt.
Er führt die Liste mit allen registrierten Mitgliedern. Diese ist allen Mitgliedern auf Anfrage zugänglich. 
Er verteilt die Berichte des Vorstands an die Mitglieder.

4. Die Verwaltung des Vermögens obliegt der Verantwortung des Schatzmeisters, der zusammen mit dem Präsident Zugang zu den Konten hat.

5. Der Koordinator plant die Veranstaltungen der Vereinigung und sorgt für die Veröffentlichung aller vorgesehenen Aktivitäten.                                                       

§ 6 Nationale Vertreter


Die Nationalen Vertreter werden vom Vorstand ernannt oder auf der Grundlage einer eigenen Struktur gemäß deren Vorschriften gewählt.

Sie sollen

  • gewährleisten, dass die Rotarier innerhalb ihres Landes über die Aktivitäten der Fellowship informiert werden,
  • eine Liste aller Mitglieder innerhalb ihres Landes führen,
  • die Mitglieder  ermutigen, nationale, regionale oder internationale Veranstaltungen zu organisieren,
  • die Verbindung zum Vorstand aufrechterhalten.



§ 7 Beiträge

1. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist unabhängig vom Zeitpunkt des Beitritts für ein Jahr zu zahlen.

2. Er ist jeweils im Voraus fällig, spätestens bis zum 31. Juli  eines Jahres, bei späterem Beitritt in dem Monat, in dem der Beitritt erfolgt.

3. Mitglieder aus Ländern, die keinen eigenen Verband haben, kann der Vorstand  von den Mitgliedsbeiträgen befreien.



§ 8 Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Einladungen dazu sind 2 Wochen vorher den Mitgliedern per Email oder per Post unter Angabe der zu beratenden Tagesordnungspunkte zuzustellen.

2. Eine Mitgliederversammlung ist auch auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder  oder auf Beschluss des Vorstands einzuberufen.

2. Nach Möglichkeit ist der Termin mit einer Veranstaltung der Vereinigung zu kombinieren. Im Ausnahmefall kann der Vorstand einen anderen Termin zulassen.

3. Findet eine Mitgliederversammlung statt, ist sie zum angegebenen Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.

4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die allen Mitgliedern per Email zugesandt wird.



§ 9 Satzungsänderung

1. Eine Satzungsänderung kann von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Der Vorschlag ist schriftlich oder per Email an den Vorstand zu richten und, sofern der Vorschlag 4 Wochen vorher vorliegt, auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.

2. Der Änderung muss eine Mehrheit von mindestens 75 % der anwesenden Mitglieder zustimmen.

3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

Diese Satzung wurde einstimmig auf der Gründungsversammlung am 4. Oktober 2015 beschlo

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